Förderung Heizung 2024 KfW

Förderung Heizung in 2024: die KfW

In 2023 war das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – in den Medien oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet – in aller Munde. Das novellierte GEG brachte neue Vorgaben für die Installation von Heizungsanlagen. Aus dem GEG geht auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hervor. Die BEG regelt u. a. die Förderlandschaft für energetische Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden. Welche Änderungen seit 2024 für die Förderung von Heizungen gelten und was es mit dem oft zitierten „Gasheizungs-Verbot“ auf sich hat, erläutern wir im Folgenden.

Gebäudeenergiegesetz 2024

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz wurde Ende 2023 beschlossen und trat zum 01. Januar 2024 in Kraft. Alle neu eingebauten Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorschrift gilt sofort für Neubauten in Neubaugebieten.

Im Altbau – und damit für den Tausch einer alten Heizung – gilt die Vorgabe erst, wenn die jeweilige kommunale Wärmeplanung vorliegt. Davon hängt nämlich ab, welche Heizungsanlagen aus technischer Sicht überhaupt für Ihre Immobilie infrage kommen.

Grundsätzlich erlaubt sind:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Der Anschluss an ein Wärmenetz
  • Hybride mit Solarthermie
  • Wasserstoffheizungen
  • Stromdirektheizungen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Gasheizungen*
  • Ölheizungen*

*Gas- und Ölheizungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Mehr dazu im folgenden Kapitel.

Gasheizungs-Verbot

Wie Sie sehen, gibt es kein sofortiges Verbot für Gasheizungen und Ölheizungen. Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden, solange sie nicht älter als 30 Jahre sind. Brennwert- oder Niedertemperaturheizungen dürfen auch über ihr 30. Lebensjahr hinaus betrieben werden.

Es dürfen auch 2024 und vor dem Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung sogar noch neue Gasheizungen und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings nur dann, wenn Sie ab 2029 zu mindestens 15 Prozent mit Biogas oder grünem Wasserstoff betrieben werden können. Ab 2035 muss der Anteil von grünem Gas auf 30 Prozent steigen und ab 2040 dann auf 60 Prozent.

Zudem besteht eine Beratungspflicht. Sie müssen sich in einem kostenlosen Gespräch mit einem Energieberater oder Schornsteinfeger über die Kostenrisiken von Anlagen mit fossilen Brennstoffen informieren lassen, bevor Sie eine solche Heizung einbauen.

Förderung Heizung: Veränderungen in 2024

Die wohl bedeutendste Veränderung der Heizungsförderung ist die neue Zuständigkeit. Seit 2024 wird der Heizungstausch als Einzelmaßnahme nicht mehr vom BAFA, sondern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert.

KfW 458

Die KfW bietet mit ihrem neuen Programm 458 einen einmaligen Zuschuss für die Installation von effizienten Heizungsanlagen als Einzelmaßnahme (BEG EM). Förderfähig sind alle laut GEG erlaubten Heizungen, mit Ausnahme von Stromdirektheizungen sowie Öl- und Gasheizungen. Sie erhalten mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten von höchstens 30.000 Euro – also mindestens 9.000 Euro Förderung.

Durch diverse Boni kann der Fördersatz auf bis zu 70 Prozent angehoben werden. Es ist also eine Förderung bis 21.000 Euro möglich. Weitere Einzelheiten sowie Details zu den neuen Boni entnehmen Sie bitte unserem Artikel zum Thema KfW 458.

KfW 358/359

Ebenfalls neu seit 2024 ist der Ergänzungskredit 358/359 der KfW. Dieser Kredit steht selbstnutzenden Immobilieneigentümern zur Verfügung, denen bereits ein Zuschuss nach KfW 458 bewilligt wurde. Sie erhalten bis zu 120.000 Euro.

Sollte Ihnen trotz der Zuschussförderung das Eigenkapital für eine neue effiziente Heizungsanlage fehlen, ergibt es Sinn, den Kredit 358 zu beantragen. Wenn das jährliche zu versteuernde Einkommen Ihres Haushalts 90.000 Euro nicht überschreitet, steht Ihnen dazu noch eine Zinsvergünstigung im Vergleich zum jeweils marktüblichen Zinssatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema KfW 358/359.

KfW 261

Auch in 2024 gibt es noch die Möglichkeit, den Heizungstausch im Rahmen einer kompletten Sanierung anteilig an den Gesamtkosten mitfördern zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Effizienzhausstandard der KfW erreicht wird. Je effizienter Ihre Immobilie nach der Sanierung ist, desto höher fällt die Förderung aus.

Im Rahmen des Programms KfW 261 erhalten Sie einen Kredit in Höhe von bis zu 150.000 Euro sowie einen Fördersatz von bis zu 45 Prozent. Das bedeutet, dass Sie bis zu 67.500 Euro Ihres Darlehens nicht zurückzahlen müssen.

Die Fördersätze und Voraussetzungen für den Heizungstausch als Teil einer Kernsanierung haben sich in 2024 nicht geändert.

Fazit

Heizungen werden in 2024 großzügig gefördert. Zudem kann man die Förderung für Sanierungen mit Einzelmaßnahmen mit der Förderung für Komplettsanierungen wieder kombinieren. D. h. es ist möglich, den Heizungstausch als Einzelmaßnahme fördern zu lassen, während weitere Sanierungen – beispielsweise die Dämmung der Fassade oder der Einbau neuer Fenster – für die Erreichung eines Effizienzhausstandards angerechnet werden.

In dem Fall darf die Heizung allerdings nicht in die Berechnung der Effizienzhausstufe einfließen – also auch nicht doppelt gefördert werden. Wir empfehlen Ihnen einen Energie-Effizienz-Experten in die Planung und Umsetzung Ihrer Sanierung mit einzubinden. So erfahren Sie, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Reihenfolge für Sie sinnvoll sind. Zudem ist die Mitwirkung eines Energieberaters häufig eine Fördervoraussetzung.

Bildverzeichnis
Titelbild: pixabay.com © Frauke Riether | Ein Thermostat mit Geldscheinen

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