Heizungsgesetz 2024: Alle Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Von Carlo FörsterIm September 2023 wurde eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Die Änderungen betreffen in erster Linie den Einbau und Austausch von Heizungsanlagen, weshalb die Novelle in den Medien oft auch als “Heizungsgesetz” bezeichnet wird. Ab 2024 dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Es besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht zum Austausch bestehender Heizungen. Diese können weiterhin betreiben und gewartet werden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu sämtlichen Änderungen am GEG. Zudem erläutern wir, inwieweit Sie davon betroffen sind und welche Möglichkeiten sich für Sie ergeben.
Das Wichtigste zum neuen Heizungsgesetz 2024
- Jede Heizung, die ab 01.01.2024 verbaut wird, muss zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien (EE-Pflicht) betrieben werden
- Bestehende Anlagen müssen nicht sofort ersetzt werden und können zunächst weiter betrieben und repariert werden
- Ein Heizungstausch in Altbauten ab 2024 fällt erst unter die EE-Pflicht, wenn eine "kommunale Wärmeplanung" in Ihrer Gemeinde vorliegt
- Unter Einhaltung gewisser technischer Vorgaben dürfen ab 2024 zunächst auch noch Öl- und Gasheizungen installiert werden
Was bedeutet die Novelle für mich?
Die Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz treten vorerst ab Januar 2024 ausschließlich für Neubauten in Neubaugebieten in Kraft. Die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden wird erst verbindlich, sobald die kommunale Wärmeplanung der jeweiligen Gemeinde abgeschlossen ist.
Für Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100.000 Einwohnern ist die Frist hierfür der Juni 2026. Für kleinere Gemeinden muss die Wärmeplanung erst Mitte 2028 vorliegen. Wir empfehlen, einen Termin mit einem unserer Beratungsfirma RENEWA in Anspruch zu nehmen. So können Sie klären, ob es sinnvoll ist, auf die fertige kommunalen Wärmeplanung zu warten, welche Heizungsoptionen in Ihrem speziellen Fall empfehlenswert sind und vor allem, ob ein Austausch Ihrer bestehenden Heizung bereits jetzt erfolgen sollte.
Folgende Anlagen sind laut dem Heizungsgesetz ab 2024 erlaubt:
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Gasheizungen*
- Anlagen inkl. Solarthermie
- Hybridheizungen
- Wasserstoffheizungen
- Stromdirektheizungen
*Ölheizungen und Gasheizungen dürfen ab dem 01.01.2024 zwar noch eingebaut werden, müssen aber zu über die Jahre steigenden Prozentsätzen mit Wasserstoff oder Biomasse arbeiten. Zudem ist es Pflicht, sich vor dem Einbau von einem Energieberater oder Heizungsbauer beraten zu lassen. Der Eigentümer sollte über die möglichen Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die ansteigende Besteuerung von CO2 informiert werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, eigenständig eine maßgeschneiderte Lösung für eine neue Heizung zu realisieren. Es muss allerdings rechnerisch nachgewiesen werden, dass im Betrieb ein erneuerbarer Energieanteil von mindestens 65 Prozent erreicht wird.
Ausnahmen: Wann gilt das Heizungsgesetz nicht?
Das neue Heizungsgesetz sieht für Eigentümer von Bestandsimmobilien keine sofortige Austauschpflicht vor. Sofern Ihre Heizungsanlage nicht älter als 30 Jahre ist und noch funktioniert, kann sie weiterhin genutzt und bei Bedarf repariert werden. Tatsächlich ist der Betrieb von Brennwert- und Niedertemperaturheizungen, die 30 Jahre alt sind, ohnehin weiterhin erlaubt.
Das Heizungsgesetz sieht für jeden Heizungsaustausch eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Im Fall von Gasetagenheizungen kann diese Frist sogar bis zu 13 Jahre betragen. Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, eine gebrauchte Heizung mit fossilen Brennstoffen zu installieren, bis die Heizung nach Ablauf der festgelegten Frist durch eine neue ersetzt werden muss. Diese Heizung muss dann den Anforderungen von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien entsprechen.
Von den neuen Auflagen sind Eigentümer befreit, die mittel- bis langfristig Empfänger von Sozialleistungen sind. Hierfür muss allerdings ein Antrag gestellt werden. Zudem kann auch individuell entschieden werden, ob ein Härtefall vorliegt. Wenn ein Heizungstausch dem Haushalt aus wirtschaftlicher Sicht nicht zuzumuten wäre oder der Gewinn an Energieeffizienz in keinem Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht, kann die 65 %-EE-Pflicht aufgehoben werden.
Förderungen für Heizungen ab 2024
Die Regierung will den Übergang zu erneuerbaren Energien durch großzügige Fördermaßnahmen erleichtern. So können bis zu 70 Prozent der Investitionskosten abdeckt werden. Für alle Heizungsanlagen, die den neuen Vorgaben des Heizungsgesetzes entsprechen, ist eine Grundförderung von 30 Prozent vorgesehen. Die Höchstgrenze für förderfähige Investitionskosten im Rahmen des Heizungstausches beträgt 30.000 Euro pro Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern wird ab der zweiten Wohneinheit eine Förderung von jeweils 10.000 Euro gewährt. Ab der siebten Wohneinheit stellt die Regierung eine Förderung von 3.000 Euro pro Wohnung zur Verfügung.
Eigentümer, deren gemeinsames Einkommen im Haushalt weniger als 40.000 Euro brutto im Jahr beträgt, erhalten zusätzlich den neuen Einkommensbonus von weiteren 30 Prozent.
Außerdem wird es einen Geschwindigkeitsbonus, auch Klimabonus genannt, in Höhe von 20 Prozent geben, wenn man eine alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung austauscht. Der Bonus gilt auch für mindestens 20 Jahre alte Gasheizungen und Biomasseheizungen und ist bis Ende 2028 in voller Höhe erhältlich. Danach verringert sich die Förderung alle zwei Jahre um drei Prozent. Eigentümer sollen so zu einem schnellen Heizungstausch animiert werden.
Zudem gibt es einen Ergänzungskredit (KfW 358) in Höhe von 120.000 Euro, der nur zusätzlich zum bereits zugesagten Zuschuss beantragt werden kann. Für Haushalte mit einem Bruttoeinkommen von unter 90.000 Euro pro Jahr gibt es zudem eine Zinsvergünstigung. So soll sichergestellt sein, dass möglichst viele Haushalte Zugang zu Sanierungsmaßnahmen erhalten.
Neu seit 2024: Der Heizungstausch wird nicht mehr vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert, sondern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Förderung 2024 im Überblick:
Heizung | Grundförderung | Effizienzbonus | Einkommensbonus | Geschwindigkeitsbonus | max. Förderung |
---|---|---|---|---|---|
Wärmepumpe | 30 % | 5 % | 30 % | 20 % | 70 % |
Andere Heizung | 30 % | - | 30 % | 20 % | 70 % |
Stromdirektheizung | - | - | - | - | keine |
*Förderungen sind auf maximal 70 Prozent gedeckelt
Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele umfassen sämtliche verfügbaren Boni, die auch miteinander kombiniert werden können. Selbstverständlich gibt es auch Situationen, in denen nur ein Bonus in Anspruch genommen wird oder gar keiner. In solchen Fällen wird lediglich die Grundförderung von 30 Prozent gewährt.
Förderungen für Heizungen bis Ende 2023
In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie zum Vergleich die Förderungen für Heizungen, die bis zum 31.12.2023 galten. Bis 2023 lagen die maximal förderfähigen Kosten für Heizungen bei 60.000 Euro, in 2024 nur noch bei 30.000 Euro.
Heizung | Grundförderung | Heizungstauschbonus | Wärmepumpenbonus | max. Förderung |
---|---|---|---|---|
Wärmepumpe | 25 % |
10 % | 5 % | 40 % |
Solarthermie | 25 % | 10 % | - | 35 % |
Biomasse | 10 % | 10 % | - | 20 % |
Innovative Heizungstechnik | 25 % | 10 % | - | 35 % |
Energie Effiziente Hybride | 25 % | 10 % | 5 % | 40 % |
Energie Effiziente Hybride mit Biomasseheizung | 20 % | 10 % | 5 % | 35 % |
Gebäudenetzanschluss | 25 % | 10 % | - | 35 % |
Wärmenetzanschluss | 30 % | 10 % | - | 40 % |
Stromdirektheizung | - | - | - | nicht förderfähig |
Förderungen im Vergleich - warum sind die Veränderungen relevant?
Die neue Förderung des Heizungsgesetzes ersetzt den Heizungstausch Bonus durch den höheren Geschwindigkeitsbonus, auch Klimabonus genannt. Der Effizienzbonus ersetzt den Wärmepumpenbonus. Die Grundförderung für neue Heizungen vereinheitlicht sich und der Einkommensbonus wird neu eingeführt.
Wie bereits erwähnt, wird zum 01.01.2024 die Obergrenze für förderfähige Investitionskosten in Einfamilienhäusern von 60.000 € auf 30.000 Euro gesenkt. Gleichzeitig erhöht sich die maximale Förderung für den Heizungstausch von 40 Prozent auf 70 Prozent. Das bedeutet, dass der maximale Zuschuss für Ihren Heizungstausch ab 2024 entsprechend 21.000 Euro beträgt. Bis Ende 2023 erhielten Sie maximal 40 Prozent Förderung für Kosten von bis zu 60.000 €. Die Förderung betrug in diesem Fall bis zu 24.000 Euro.
Die Förderungen für Effizienzmaßnahmen gemäß der BEG werden ebenfalls durch das neue Gebäudeenergiegesetz beeinflusst. Die Verantwortlichkeit für die Förderung liegt weiterhin bei der BAFA. Jedoch reduzieren sich die maximal förderfähigen Investitionskosten für Sanierungsmaßnahmen an der Anlagentechnik oder Gebäudehülle von 60.000 auf 30.000 Euro. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöhen sich diese wieder auf 60.000 Euro.
Ab 2024 besteht auch die Möglichkeit, die Förderungen und Investitionskosten für einen Heizungstausch mit zusätzlichen Effizienzmaßnahmen zu kombinieren. Für den Heizungstausch können bis zu 70 Prozent Förderung auf maximal 30.000 Euro Investitionskosten in Anspruch genommen werden, während für Einzelmaßnahmen einschließlich eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) 20 Prozent Förderung auf maximal 60.000 Euro bereitstehen. In diesem Fall summiert sich die Förderung auf 21.000 Euro + 12.000 Euro = 34.500 Euro.
Zum Autor: Carlo Förster
Carlo Förster ist seit 2019 in der digitalen Welt zu Hause und seit 2021 für Energieheld tätig. Verantwortlich ist er nicht nur für die Optimierung der Webseite, er klärt Leser auch mit Begeisterung über den Klimaschutz sowie Energieeffizienz auf. Dafür steht er immerzu im Austausch mit unseren Energieberatern und Sanierungsmanagern. Hier gelangen Sie zu Carlo’s LinkedIn Profil.