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Gebäudeenergiegesetz: Alles zum GEG & Heizungsgesetz 2024

Bild: GEG-Gesetz aus Berlin
Das GEG wurde von der Bundesregierung beschlossen | © canadastock / shutterstock.com

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst drei ältere Richtlinien zur Energieeffizienz in Gebäuden ab und fasst sie zu einem Gesamtwerk zusammen. Unter anderem ist das GEG der Nachfolger der Energieeinsparverordnung (EnEV). Es ist am 01. November 2020 in Kraft getreten und seitdem gültig.

Das GEG regelt alle Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Altbau und Neubau sowie die Randbedingungen von Energieausweisen. Was das Gesetz für Hausbesitzer bedeutet und welche Änderungen sich mit der GEG Novelle von 2023 ergeben haben, lesen Sie in diesem Artikel.

Inhalt


    Gebäudeenergiegesetz: Was ist das?

    Im „Gesetz zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”, vereinfacht „Gebäudeenergiegesetz (GEG)”, ist alles geregelt, das bei einer Altbausanierung oder einem Neubau berücksichtigt werden muss, um einem Mindeststandard an Energieeffizienz zu entsprechen. Die gute Nachricht: Die Änderungen im Vergleich zur EnEV bleiben überschaubar. Mehr Details zu den Änderungen finden Sie hier.

    Was regelt das GEG? Im Gesetz finden sich - wie zuvor in der EnEV - vor allem konkrete Vorgaben zu Gebäudehüllen- und Energieeffizienz-Standards. Mit vorgegebenen U-Werten für Dämmungen beispielsweise wird die Frage beantwortet, wie dick Sie dämmen müssen oder auch welche Art von Fenstern Sie mindestens einbauen müssen. Außerdem ist festgelegt, welche Heizung Sie einbauen dürfen und welchen Anteil erneuerbarer Energien Sie nutzen müssen.

    Das zuständige „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat” (BMI) spricht von einem „modernen Gesetz”, es handele sich um ein „auf einander abgestimmtes Regelwerk”. Tatsächlich vereinfacht das GEG insofern die Arbeit für Hausbesitzer, Energieberater und Handwerker, als sie sich nun nicht mehr in drei einzelnen Gesetzestexten zurechtfinden müssen.

    Dadurch, dass im neuen Gebäudeenergiegesetz auch bereits die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt sind und das Klimaschutzprogramm 2030 berücksichtigt wird, ist das Gesetz nach Einschätzung des BMI zukunftsfähig.


    Gebäudeenergiegesetz: Ablösung von EnEV, EnEG und EEWärmeG

    Bild: GEG ersetzt EnEV-Recht
    Das GEG löst EnEV und weitere Richtlinien ab | © Wolfilser / shutterstock.com

    Doch was ist das neue Gebäudeenergiegesetz eigentlich und welche alten Richtlinien werden abgelöst? Die Antwort ist einfach.

    Das GEG fasst im Einzelnen die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das bisherige Enerneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetz zusammen. Während bislang jedes einzelne Werk seine Berechtigung hatte, gibt es nun nur noch ein einziges Gesetz.

    Geschichte der EnEV

    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war bislang das wichtigste Mittel zur Umsetzung der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik. Die erste Fassung war im Jahr 2002 in Kraft getreten, seither hatte es immer wieder Novellen gegeben (EnEV 2004, EnEV 2009, EnEV 2014). Schon die EnEV sollte eine Vereinfachung darstellen und hatte unter anderem die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengefasst. In der Verordnung war bestimmt, wie die Anforderungen der zugehörigen Gesetze umgesetzt bzw. im Detail ausgeführt werden sollen.

    Geschichte des EnEG

    Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) war ein echter Dinosaurier unter den Energiegesetzen und diente als Rechtsgrundlage für die EnEV. Es war bereits 1976 als Folge der Ölkrise in Kraft getreten und zuletzt im Jahr 2013 geändert worden. Im Gegensatz zur EnEV war im EnEG nicht konkret genannt, wie etwas umgesetzt werden muss, sondern nur was umgesetzt werden soll. Das EnEG war entsprechend weniger konkret als die EnEV. Die Kernbotschaft war sinngemäß: Es braucht einen angemessenen Wärmeschutz für „vermeidbare Energieverluste”, um so Energie zu sparen.

    Geschichte des EEWärmeG

    Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) war im Jahr 2009 in Kraft getreten und legte die rechtlichen Weichen für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien in deutschen Wohngebäuden. Die wichtigste Botschaft sinngemäß: In Neubauten muss der Wärmebedarf zu einem Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Begründung unter anderem: Klimaschutz, Schonung fossiler Ressourcen und Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten.

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    Gebäudeenergiegesetz: Für wen gilt das GEG?

    Das 2020 eingeführte GEG, in dem die drei vorgenannten Gesetze und Richtlinien zusammengeführt worden sind, gilt grundsätzlich für Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden - und richtet sich damit wie bereits erwähnt vor allem an Bauherren und Immobilieneigentümer. Handwerker und Energieberater müssen die Regelungen im Detail umsetzen - etwa U-Werte der neuen Dämmung oder die Vorgaben zur Erstellung eines Energieausweises einhalten.

    Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Das GEG gilt beispielsweise nicht bei Gebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen), unterirdischen Bauten, Traglufthallen, Zelten und bestimmten Betriebsgebäuden (u. a. zur Aufzucht von Tieren oder Pflanzen)

    Neubauten und Sanierungen ab 1. November 2020

    Damit es während der laufenden Planungen oder Sanierungsarbeiten keine Probleme gibt, sind die Anwendung und Gültigkeit des GEG klar geregelt. Maßgeblich für die Wirksamkeit bei Neubauten ist nach § 111 GEG das Datum des Bauantrags. Das heißt: Ist der Bauantrag vor dem 1. November 2020 gestellt worden, gelten weiterhin die alten Regelungen der EnEV und noch nicht das GEG.

    Dasselbe gilt im Altbau für Sanierungen, Erweiterungen, Ausbau oder ähnliche Vorhaben. Sofern die Arbeiten - wenn überhaupt nötig - schon vor dem 1. November 2020 bei der entsprechenden Behörde angekündigt wurden, gelten weiterhin die EnEV-Richtlinien für die Umsetzung. Das betrifft explizit Bauanträge, Anträge auf Zustimmung sowie Bauanzeigen.

    Bild: Energieheld-Tipps
    • Das GEG ist verbindlich für Bauherren und Hauseigentümer
    • Es kommt zur Anwendung bei Wohngebäuden, die mehr als vier Monate pro Jahr genutzt werden
    • Handwerker und Energieberater müssen die Standards umsetzen
    • Welche Regeln gelten, bestimmt das Antragsdatum bei der Behörde
    • Bauantrag/Bauanzeige am 31.10.2020 oder früher: EnEV
    • Bauantrag/Bauanzeige am 1.11.2020 oder später: GEG

    Gebäudeenergiegesetz: Keine verschärften Bestimmungen

    Bild: Gebäudeenergiegesetz Rechtliches
    Keine Verschärfungen im GEG | © Deflet / shutterstock.com

    Inhaltlich haben sich mit der Zusammenführung zum GEG keine strengeren Bestimmungen ergeben, was das zuständige BMI explizit bestätigt. Es ergeben sich somit erstmal keine Nachteile.

    „Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft”, heißt es. Der Grund: „Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden.”

    Im Bereich der Gebäudehülle, also der Dämmung, bleiben die wesentlichen Aspekte gleich. So bleiben beispielsweise die U-Werte, die Eigenheimbesitzer einhalten müssen, wenn sie ihren Altbau sanieren, unverändert. Der U-Wert wird auch als Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet und gibt vereinfacht gesagt an, wie viel Wärme durch das Bauteil oder die Dämmung hindurch verloren geht. Die wichtigsten U-Werte in der Übersicht:

    Bauteil Alt (EnEV) Neu (GEG)
    Außenwände, Dachflächen, oberste Geschossdecke max. 0,24 W/(m²k) max. 0,24 W/(m²k)
    Fenster (Standard) max. 1,3 W/(m²k) max. 1,3 W/(m²k)
    Dachflächenfenster max. 1,4 W/(m²k) max. 1,4 W/(m²k)
    Kellerwände max. 0,3 W/(m²k) max. 0,3 W/(m²k)

    (Quelle: EnEV 2014 Anlage 3 zu den §§ 8 und 9; GEG Anlage 7 zu § 48)

    Das Verbot zum Betrieb von „Heizkessel[n], die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden” wird weiterhin fortlaufend 30 Jahre nach Einbau wirksam. Das heißt: Nach 30 Jahren in Betrieb gilt eine Austauschpflicht für alte Heizkessel. Ausnahmen sind wie schon in der EnEV Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel und Heizkessel mit weniger als 4 kW Leistung.

    Wesentliche Neuerungen des GEG seit 2020

    Bild: Erneuerbare Energien am Haus
    Erneuerbare Energien spielen eine große Rolle | © Diyana Dimitrova / shutterstock.com

    Neu ist im GEG, dass die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau jetzt auch durch die Nutzung von „gebäudenah erzeugtem Strom” aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Das ist ein Vorteil für Sie als Hausbesitzer.

    Wer z. B. eigenen Solarstrom mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) produziert, kann sich dies in der Energieberechnung nach GEG anrechnen lassen und so die Anforderungen leichter erfüllen. Dabei handelt es sich um die vom BMI so bezeichneten „Flexibilisierungsoptionen”. 

    Die Bedingungen für den Einbau neuer Ölheizungen ändern sich vorerst nicht, ab 2026 ist jedoch ein bestimmter Anteil erneuerbarer Energie gefordert. Der Einbau von Brennwertkesseln ohne eine Unterstützung aus erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie) bleibt bis dahin weiter möglich. Ökologisch und ökonomisch (Förderung) ist eine entsprechende Kombination jedoch auch jetzt schon sinnvoll.

    Energieausweise enthalten neuerdings zusätzliche Informationen. In ihnen müssen seit November 2020 die Kohlendioxid-Emissionen des Gebäudes angegeben werden, die sich - je nach Art des Energieausweises - aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergeben. Damit enthält das Dokument mehr Details, die die Klimawirkung berücksichtigen.

    Neu ist ebenso eine für Eigentümer verpflichtende Energieberatung (Beratungsgespräch) vor der Sanierung von Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern (maximal zwei Wohnungen). Käufer entsprechender Gebäude haben nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch mit einem Energieberater zu führen, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird".

    Photovoltaik statt Solarthermie im Neubau

    Wie bereits erwähnt, kann die Erneuerbare-Energien-Pflicht im Neubau jetzt auch mit selbst erzeugtem Strom erfüllt werden - z. B. durch Solarstrom aus Photovoltaik oder auch Windenergie aus einem kleinen Windrad im Garten. Nach den EnEV-Bestimmungen konnte dieser bestimmte Anteil nur durch heizungsunterstützende Solarthermie (Wärme aus Sonnenenergie) realisiert werden.


    Gebäudeenergiegesetz-Novelle 2023: Das „Heizungsgesetz“

    Die letzte große Änderung am Gebäudeenergiegesetz wurde bereits am 08. Juli 2022 im Bundestag verabschiedet und trat am 01. Januar 2023 in Kraft. Der wohl wichtigste Teil dieser Novellierung war die Reduzierung des zulässigen Primärenergiebedarfs für einen Neubau auf 55 Prozent (vorher 75 Prozent) des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes.

    Dazu trat ab dem 01. Januar 2024 eine weitere Novelle in Kraft. Ziel dieser Änderungen ist es, den Umstieg auf erneuerbare Energien bei Heizungsanlagen zu beschleunigen. Da vor allem der Einbau und Umbau von Heizungen von dieser Novelle betroffen sind, wird das neue GEG auch "Heizungsgesetz" genannt.

    Ab dem 01. Januar 2024 sollen nur noch neue Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser neue Beschluss bedeutet allerdings kein sofortiges Verbot für Öl- und Gasheizungen. Bereits bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden, und es soll in Havariefällen Übergangsfristen von drei bis maximal 13 Jahren geben.

    Um Eigentümer finanziell zu entlasten und zu einem schnellstmöglichen Heizungstausch zu motivieren, will die Regierung attraktive neue Fördermöglichkeiten bereitstellen. Maximal können bis zu 70 Prozent der Investitionskosten erstattet werden. Es wird eine Grundförderung für den Austausch einer alten Heizungsanlage in Höhe von 30 Prozent geben, die durch diverse Boni deutlich erhöht werden kann. Erfahren Sie in dem verlinkten Artikel mehr zu dem Thema: Förderung Heizung.


    Fazit GEG: Vorteile für Eigenheimbesitzer?

    Bild: Hausbesitzer und Vorteile im GEG
    Vorteile für Hausbesitzer im GEG | © SpeedKingz / shutterstock.com

    Tatsächlich ergeben sich aus dem 2020 eingeführten GEG Vorteile für Hausbesitzer bzw. Immobilieneigentümer. Allen voran müssen nicht mehr mehrere Gesetzestexte einzeln betrachtet und deren Abhängigkeiten voneinander besonders geprüft werden. Außerdem gewinnt gebäudenah erzeugter Strom an Bedeutung, weil er für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien herangezogen werden kann. Energieausweise sind künftig detaillierter und bieten so einen Mehrwert.

    Die Anforderungen des neuen GEG haben auch Einfluss auf die Förderlandschaft, insbesondere auf die 2021 eingeführte „Bundesförderung für effiziente Gebäude” (BEG). Sie können sich hier über die aktuelle BEG Förderung informieren.

    Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes für 2024 wird Eigentümern der Umstieg auf Heizungen mit erneuerbaren Energien durch eine Vielzahl an Fördermitteln erleichtert. Ein Wechsel kann für Sie in den nächsten Jahren auch verpflichtend werden. Jedoch hängt es von mehreren Faktoren ab, ob ein Heizungstausch wirklich die sinnvollste Lösung für Sie ist. Zum Beispiele währen in einigen Bestandsgebäuden Sanierungsmaßnahmen notwendig, damit eine Heizung mit erneuerbaren Energien überhaupt effizient betrieben werden kann.

    Wir empfehlen, einen Energieberater zu kontaktieren, bevor Sie Ihre Heizung ersetzen. So können Sie erfahren, welche Sanierungsmaßnahmen für Sie am sinnvollsten wären und welche Heizung am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Die Profis unserer Beratungsfirma RENEWA klären gerne alle möglichen Fragen mit Ihnen. Klicken Sie hier für ein kostenloses Erstgespräch oder rufen Sie uns unter 0800 777 6670 unverbindlich an.