Bei der Dämmung von verschiedenen Gebäudeteilen wie beispielsweise Fassade, Dach oder neuen Fenstern schreibt die EnEV verschiedene Wärmedurchgangskoeffizienten vor, die sogenannten U-Werte.
Hierbei wird auch die Anlagentechnik in die Energiebilanz einbezogen. Diese berücksichtigt die Verluste bei der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme. So wird für jedes Gebäudeteil genau angegeben, wie hoch der Energieverlust maximal sein darf.
Warmwasserleitungen und Dachböden müssen gedämmt werden
- Heiz- und Warmwasserleitungen müssen gedämmt werden, wenn sie durch unbeheizte Räume laufen
- Die oberste Geschossdecke und/oder das darüber liegende Dach muss gedämmt werden
- Wärmedämmung notwendig bei älteren Immobilien
- Wärmedämmung bei neu erworbenen Immobilien
Energieausweispflicht laut EnEV 2014
- In Neubauten müssen regenerative Energien eingesetzt werden
- Bauherren müssen einen Energieausweis besitzen, der Auskunft über den Energiebedarf eines Gebäudes gibt
- Bei Verkauf oder Vermietung muss ein Energieausweis vorliegen
Verstöße gegen die Anforderungen der EnEV 2014
Verstöße sind mit einheitlichen Bußgeldvorschriften belegt. Die Bereitstellung und Verwendung von falschen Daten beim Energieausweis und Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV werden mit Ordnungswidrigkeiten geahndet. Hinweis: Wer weniger als zehn Prozent eines Bauteils austauscht - z. B. von zwölf Fenstern nur eines erneuert -, der muss sich nicht nach der EnEV richten.
Der U-Wert* (Wärmedurchgangskoeffizient)
Der Wärmedurchgangskoeffizient dient der Messung der Wärmemenge, die durch ein Bauteil strömen kann. Je geringer der Wert, desto besser die Isolierungen der Bauteile. Der U-Wert gibt die Wärme an, die pro Stunde und Quadratmeter Wandfläche bei einem Temperaturunterschied zwischen innen und außen von einem Grad Celsius verloren gehen.