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Ölheizungsverbot: wie lange ist das Heizen mit Öl noch erlaubt?

Von Nina Grimmeiß
Bild: Ölheizung in Heizungskeller
Ölheizungen sollen ab 2024 verschwinden | © Frank Oppermann / shutterstock.com

Anfang 2023 hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ein Ölheizungsverbot ab 2024 angekündigt. Bislang galt der 01.01.2026 als Stichtag für das Einbau-Verbot von Öl- und Gasheizung. Die am 08. September 2023 verabschiedete Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verschafft nun Klarheit über die Zukunft von Öl- und Gasheizungen.

Die Verbraucher sind verunsichert und stellen sich viele Fragen. Hat eine Ölheizung noch Zukunft? Und sollte man vor diesem Hintergrund heute noch eine Ölheizung einbauen? Sind bestehende Heizungen auch vom Ölheizungsverbot betroffen? Was gilt für die Ölheizung 2024? Fragen, die wir im folgenden Artikel klären wollen.

Inhalt


    Ölheizung 2024: das Wichtigste in Kürze

    Bild: Achtung

    Am 08.09.2023 wurde die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet.

    Demnach besteht keine sofortige Austauschpflicht für alte Öl-Heizungen. 

    Alle Änderungen und deren Auswirkungen finden Sie in unserem Artikel zur GEG Novelle 2023

    Das gilt: 

    • Es wird keine unmittelbare Austauschpflicht für Ölheizungen und kein direktes Gas- oder Ölheizungsverbot geben

    • Ölheizung-Austauschpflicht: Konstanttemperaturkessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausgetauscht werden

    • Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Ölheizung-Austauschpflicht ausgenommen und haben nach GEG Bestandsschutz

    • Öl- und Gasheizungen dürfen auch nach dem 01. Januar 2024 unter bestimmten technischen Voraussetzungen weiterhin eingebaut werden

    • Seit 2024 sollen möglichst alle neuen Heizungsanlagen mit einer Komponente auf Basis erneuerbarer Energien ausgestattet werden; 65 Prozent der Wärme sollten dann mit erneuerbaren Energien erzeugt werden

    • Der Betrieb von Brennwert- und Niedertemperaturheizungen, die 30 Jahre alt sind, ist weiterhin erlaubt

    • Der 31. Dezember 2044 soll das Enddatum für die Nutzung von Öl- und Gasheizungen sein


    Ölheizung 2024: Aktuelles

    Zunächst stellt sich die Frage, wie es um die Ölheizung in 2024 streht. Die Ankündigung von Robert Habeck, ein Gas- und Ölheizungsverbot schon 2024 einzuführen, hat für einige Verwirrung unter den Verbrauchern gesorgt, was ab wann gilt. Bereits gültig ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das 2020 als Nachfolger der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingeführt wurde. Danach müssen Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind (also Bj. 1993 oder älter, Stand: September 2023) ausgetauscht werden. Bestehende Ölheizungen mit Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel haben nach GEG jedoch Bestandsschutz.

    In der am 08. September 2023 verabschiedeten GEG-Novelle wurde nun beschlossen, dass Öl- und Gasheizungen ab 2024 und vor dem Eintreten einer kommunalen Wärmeplanung weiterhin eingebaut werden dürfen, solange sie bis 2029 mit 15 Prozent Biogas, blauem oder grünem Wasserstoff bzw. Erneuerbaren Energien betrieben werden können. Ab 2035 wird dieser Prozentsatz auf 30 Prozent steigen und soll schließlich ab 2040 bei 60 Prozent liegen. Wenn ein Gasnetzbetreiber innerhalb der nächsten 10 Jahren einen vollständigen Umstieg auf Wasserstoff plant, sollen neue Gasheizungen weiterhin eingebaut werden können.

    Zusätzlich können Öl- und Gasheizungen weiterhin als Hybridheizungen mit einem Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien eingebaut werden und diese Anlagen werden weiterhin förderfähig bleiben. 

    Wie lange kann man noch mit Öl heizen?

    Ein Ölheizungsverbot wird es nicht geben, die neuen GEG-Novellierungen vom 08. September 2023 haben das Heizen mit Öl jedoch etwas eingeschränkt. Dazu kommt, dass die Verknappung des Rohstoffs einerseits und die steigende Nachfrage andererseits den Preis für Heizöl mittelfristig in die Höhe treiben und das Heizen mit Öl im Vergleich mit anderen Heizungen unrentabel machen wird - die CO2-Steuer forciert diesen Trend bereits jetzt.

    Das Heizen mit Öl wird es jedoch noch lange geben, da das Ölheizungsverbot lediglich die Neuinstallation bzw. den Ersatz alter Ölheizungen verbietet. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden, bis sie kaputtgehen. Dazu kommen die jetzt installierten Hybrid-Heizungen, die auch noch viele Jahre betrieben werden. Nach der GEG-Novellierung wurde nun der 31. Dezember 2044 als Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen festgelegt.

    Bild: Energieheld-Tipps

    Der Einbau von Ölheizungen ist nicht mehr zu empfehlen. Auch ohne Ölheizungsverbot werden die Verknappung des Rohstoffs, die steigenden Nachfrage auf dem Weltmarkt sowie die CO2-Steuer dazu führen, dass sich Ölheizungen im Vergleich zu Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien nicht mehr rentabel betreiben lassen.

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    Bestandsschutz für die Ölheizung

    Bild: Bestandsschutz für Öl-Brennwertheizung
    Bestandsschutz für Öl-Brennwertheizungen | © riopatuca / shutterstock.com

    Der Bestandsschutz garantiert den Weiterbetrieb bereits vorhandener Ölheizungen. Er gilt für Ölheizungen, die nicht unter die Austauschpflicht des GEG fallen - also Niedertemperaturkessel und Öl-Brennwertkessel.

    Sie dürfen laut GEG so lange betrieben werden, bis sie endgültig kaputt sind und nicht mehr repariert werden können. Sollte das geplante Gesetz des BMWK beschlossen werden, müssen sie dagegen nach 30 Jahren ausgetauscht werden.


    Ölheizung Austauschpflicht

    Bild: Austauschpflicht nach GEG
    Austauschpflicht nach GEG | © Wolfilser / shutterstock.com

    Die Austauschpflicht gilt für Ölheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, also 1993 oder davor installiert wurden. Sie ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. 

    Hausbesitzer, deren Haus bereits vor dem 01.02.2002 in ihrem Besitz war, brauchen den Kessel nicht auszutauschen. Außerdem sind Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel von der Ölheizung-Austauschpflicht ausgenommen. Zuwiderhandlungen gegen die Austauschpflicht können laut GEG mit bis zu 50.000 Euro Strafe belegt werden.

    Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien soll in Altbauten erst dann gültig werden, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. In größeren Städten mit über 100.000 Einwohnern soll dies Mitte 2026 eintreten, in kleineren Kommunen kann dies noch bis 2028 dauern.

    Bevor Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, ist es durchaus sinnvoll, die kommunale Wärmeplanung in Ihrem Umkreis abzuwarten. 


    Ölheizung: Alternativen

    Bild: Wärmepumpe als Alternative zur Ölheizung
    Die Wärmepumpe als Alternative zur Ölheizung | © klikkipetra / shutterstock.com

    Auch wenn Ölheizungen erst ab 2045 nicht mehr genutzt werden dürfen, lohnt es sich durchaus, sich bereits nach einer alternativen Heizungsanlage umzusehen. Es kommen mehrere Lösungen in Betracht: allen voran die Wärmepumpe. Es gibt sie in verschiedenen Ausführungen als Luft-Wasser-Wärmepumpe, als Erd-Wärmepumpe, als Wasser-Wasser-Wärmepumpe sowie als Abwasserwärmepumpe. Auch wenn diese Alternative auf den ersten Blick teuer scheint, müssen Sie beim Umrüsten der Ölheizung auf die Wärmepumpe alle Kosten beachten, nicht nur die anfänglichen Anschaffungskosten.

    Außerdem sind Biomasseheizungen eine Option, sie nutzen nachwachsende Rohstoffe als Brennstoff. Weitere Alternativen sind Brennstoffzellenheizungen, Solarthermie-Anlagen oder ein Fernwärmeanschluss. Die Gasheizung kommt als lange gefeierte Alternative zur Ölheizung nicht in Betracht. Sie ist ab spätestens 2026 genauso wie die Ölheizung verboten und darf ebenfalls nicht mehr ohne Komponente auf Basis erneuerbarer Energien installiert werden. Der Vorteil der alternativen Heizungen: Man kann für die Installation einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eine Förderung vom Staat erhalten, die die Kosten für die Anschaffung abfedert.

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    Förderung für erneuerbare Heizungen

    Für die Anschaffung einer Wärmepumpe erhalten Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) immer mindestens 25 Prozent der förderfähigen Kosten von max. 60.000 Euro, also bis zu 15.000 Euro als Förderung. Werden Erde, Wasser oder Abwasser als Energiequellen erschlossen, kommen weitere 5 Prozent, also 3.000 Euro, hinzu. Den gleichen Fördersatz von 25 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten auch Brennstoffzellenheizungen, der Anschluss an ein Gebäudenetz und Solarthermie-Anlagen. Auch hier stehen bis zu 15.000 Euro als Förderung zur Verfügung.

    Für Biomasseheizungen wie Holzheizungen gibt es dagegen nur 10 Prozent, also max. 6.000 Euro. Die höchste Förderung erhält man für einen Fernwärmeanschluss. 30 Prozent oder bis zu 18.000 Euro können hier abgerufen werden. Besonders interessant: Der sogenannte Heizungs-Tausch-Bonus. Ihn erhält man, wenn man eine alte Ölheizung gegen eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien tauscht. Der Bonus beträgt weitere 10 Prozent der förderfähigen Kosten, bzw. weitere 6.000 Euro. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht zur Heizungsförderung.

    HeizungFörderungSonstige BoniHeizungs-Tausch-BonusFörderung gesamt
    Luft-Wasser-Wärmepumpe25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €-10 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 6.000 €35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 21.000 €
    Erd-Wärmepumpe25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €5 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 3.000 €40 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 24.000 €
    Wasser-Wasser-Wärmepumpe25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €40 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 24.000 €
    Abwasserwärmepumpe25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €40 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 24.000 €
    Luft-Luft-Wärmepumpe25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €-35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 21.000 €
    Biomasseheizung / Holzheizung (Pelletheizung, Scheitholzvergaser, Hackschnitzelheizung)10 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 6.000 €-35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 12.000 €
    Brennstoffzellenheizung25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €-35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 21.000 €
    Solarthermie-Anlage25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €-35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 21.000 €
    Gebäudenetzanschluss25 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 15.000 €-35 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 21.000 €
    Fernwärmeanschluss30 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 18.000 €-40 % der förderfähigen Kosten von max. 60.000 €; bis zu 24.000 €

    Quelle: BAFA; Stand: September 2023


    Ölheizung 2024: Kosten für Einbau

    Bild. Neue Ölheizung wird montiert
    Kosten einer neuen Ölheizung | © rtbilder / shutterstock.com

    Wer in einer ländlichen Region ohne Fernwärme- oder Gasnetz in einem denkmalgeschützten Altbau ohne ausreichend Platz für ein Pelletsilo wohnt, wird auch weiterhin auf die Anschaffung einer Ölheizung angewiesen sein.

    Dabei liegen die Anschaffungskosten für eine neue Ölbrennwertheizung, die 140 Quadratmeter Wohnfläche beheizen muss, bei 8.750 bis 11.250 Euro. Darin enthalten sind bereits ca. 1.500 Euro für die Installation.

    Zu den Anschaffungskosten kommen die laufenden Kosten. Sie setzen sich aus den Kosten für Heizöl inklusive CO2-Steuer und der Wartung inklusive Reparaturen zusammen. Dabei liegen die Kosten für Heizöl und CO2-Steuer bei ca. 2.150 Euro. Die Wartung inklusive kleiner Reparaturen kostet etwa 250 Euro pro Jahr. Zusammen liegen die jährlichen Betriebskosten also bei rund 2.400 Euro. Zu beachten ist jedoch, dass wir zur Berechnung der Heizkosten ein Drei-Jahres-Mittel für Heizölpreise heranziehen. Die aktuellen Kosten für Heizöl liegen deutlich höher und es ist fraglich, ob und wann sich das wieder ändert.

    HeizungAnschaffungskostenEinbaukostenAnschaffungskosten gesamtlaufende Kosten (Heizen + Wartung)
    Öl-Brennwertheizung7.250 - 9.750 €1.500 €8.750 - 11.250 €2.400 €*

    * inkl. CO2-Steuer


    Ölheizungsverbot: Fazit und Ausblick

    Der Kauf einer Ölheizung kann eigentlich niemandem mehr empfohlen werden. Es gibt reichlich gute Alternativen, die mittel- oder langfristig deutlich günstiger sind, als die Ölheizung. Wer auf die Ölheizung angewiesen ist, dem bleibt natürlich keine Wahl. Alle anderen sind mit einer Alternative wie Wärmepumpe, Biomasseheizung, Brennstoffzelle, Solarthermie-Anlage sowie Gebäudenetz- oder Fernwärmeanschluss besser beraten. Das spart mittelfristig Kosten und schont die Umwelt.


    Zur Autorin: Nina Grimmeiß

    Autorenbild Nina Energieheld

    Nina Grimmeiß ist ausgebildete Redakteurin und studierte Kommunikationswissenschaftlerin. Seit 2023 bei Energieheld, begeistert sie sich dafür, Themen rund um erneuerbare Energien verständlich zu vermitteln. Ihr Engagement für Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie der enge Austausch mit Energieberatern und Sanierungsmanagern sind ein wichtiger Teil ihrer Arbeit. Hier gelangen Sie zu Ninas LinkedIn Profil.