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Ölheizungsverbot: wie lange ist das Heizen mit Öl noch erlaubt?

Von Nina Grimmeiß
Ölheizung in Heizungskeller
Ölheizungen sollen ab 2024 verschwinden | © Frank Oppermann / shutterstock.com

Anfang 2023 hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ein Ölheizungsverbot ab 2024 angekündigt. Bislang galt der 01.01.2026 als Stichtag für das Einbau-Verbot von Öl- und Gasheizung. Die am 08. September 2023 verabschiedete Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verschafft nun Klarheit über die Zukunft von Öl- und Gasheizungen.

Die Verbraucher sind verunsichert und stellen sich viele Fragen. Hat eine Ölheizung noch Zukunft? Und sollte man vor diesem Hintergrund heute noch eine Ölheizung einbauen? Sind bestehende Heizungen auch vom Ölheizungsverbot betroffen? Was gilt für die Ölheizung 2026? Fragen, die wir im folgenden Artikel klären wollen.

Inhalt


    Ölheizung 2026: das Wichtigste in Kürze

    Bild: Achtung

    Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurden die Vorgaben für den Heizungstausch im Juli 2026 grundlegend neu geregelt. Die bisherige pauschale Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Stattdessen gilt wieder eine größere Technologiefreiheit – auch neue Öl- und Gasheizungen bleiben grundsätzlich möglich.

    Eine sofortige Austauschpflicht für bestehende Öl-Heizungen gibt es weiterhin nicht. Funktionierende Anlagen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben und auch repariert werden. Welche Vorgaben beim Heizungstausch gelten und was Eigentümer jetzt beachten müssen, erfahren Sie in unserem Artikel zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

    Das gilt: 

      • Es gibt keine unmittelbare Austauschpflicht für bestehende Öl- oder Gasheizungen und kein generelles Verbot dieser Heizsysteme.
      • Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben und repariert werden.
      • Auch beim Heizungstausch gilt jetzt Technologiefreiheit: Neue Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden. Die bisherige Vorgabe, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, ist entfallen.
      • Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt allerdings eine Biotreppe: Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent klimafreundliche bzw. biogene Brennstoffe eingesetzt werden.
      • Ein generelles Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ab 2045 gibt es nach dem GModG nicht mehr. Die eingesetzten Brennstoffe müssen ab 2045 jedoch vollständig klimaneutral sein.
      • Damit können auch Öl- und Gasheizungen langfristig betrieben werden, sofern sie mit den jeweils vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffen versorgt werden.

    Ölheizung 2026: Aktuelles

    Zunächst stellt sich die Frage, wie es um die Ölheizung 2026 steht. Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurden die Vorgaben für den Einbau und Betrieb von Heizungen erneut geändert. Für Eigentümer besonders wichtig: Ein generelles Ölheizungsverbot gibt es nicht. Bestehende Ölheizungen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben und repariert werden.

    Weiterhin gilt allerdings die Austauschpflicht für bestimmte alte Heizkessel. Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen grundsätzlich ausgetauscht werden. Davon gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. Bestehende Ölheizungen mit Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen und können auch nach mehr als 30 Jahren weiterbetrieben werden.

    Neu ist vor allem die größere Technologiefreiheit beim Heizungstausch. Die mit der GEG-Novelle 2023 eingeführte Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wurde mit dem GModG wieder abgeschafft. Damit können auch neue Öl- und Gasheizungen weiterhin eingebaut werden.

    Wer sich für eine neue fossile Heizung entscheidet, muss allerdings die Vorgaben für die verwendeten Brennstoffe beachten. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt eine schrittweise steigende Biotreppe: Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent klimafreundliche bzw. biogene Brennstoffe eingesetzt werden. Ab 2045 müssen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.

    Wie lange kann man noch mit Öl heizen?

    Ein generelles Verbot von Ölheizungen gibt es auch nach dem GModG nicht. Bestehende Anlagen können grundsätzlich weiterbetrieben und repariert werden. Auch der Einbau einer neuen Ölheizung bleibt möglich, sofern die jeweils geltenden Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe erfüllt werden.

    Das bedeutet auch: Der 31. Dezember 2044 ist nicht mehr das Enddatum für die Nutzung einer Ölheizung an sich. Entscheidend ist künftig weniger die Heiztechnik als der eingesetzte Brennstoff. Ab 2045 kann eine Ölheizung daher grundsätzlich weiterbetrieben werden, wenn sie vollständig mit den dann zulässigen klimaneutralen Brennstoffen versorgt wird.

    Ob eine neue Ölheizung wirtschaftlich sinnvoll ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Neben den steigenden Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe spielen insbesondere die Entwicklung der Brennstoffpreise und der CO₂-Bepreisung eine Rolle. Im Vergleich mit anderen Heizungen können beispielsweise Wärmepumpen oder andere erneuerbare Heizsysteme deshalb langfristig wirtschaftlicher sein.

    Bild: Energieheld-Tipps

    Der Einbau von Ölheizungen ist nicht mehr zu empfehlen. Auch ohne Ölheizungsverbot werden die Verknappung des Rohstoffs, die steigenden Nachfrage auf dem Weltmarkt sowie die CO2-Steuer dazu führen, dass sich Ölheizungen im Vergleich zu Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien nicht mehr rentabel betreiben lassen.

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    Bestandsschutz für die Ölheizung

    Handwerker wartet Ölheizung
    Bestandsschutz für Öl-Brennwertheizungen | © riopatuca / shutterstock.com

    Der Bestandsschutz ermöglicht den Weiterbetrieb bereits vorhandener Ölheizungen. Er gilt insbesondere für Niedertemperaturkessel und Öl-Brennwertkessel, die nicht unter die Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel fallen.

    Diese Heizungen dürfen auch dann weiterbetrieben werden, wenn sie bereits älter als 30 Jahre sind. Eine pauschale Austauschpflicht allein aufgrund des Alters besteht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel nicht. Bestehende Anlagen dürfen zudem weiterhin repariert werden.

    Auch durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde keine generelle Austauschpflicht für bestehende Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren eingeführt. Entscheidend ist daher weiterhin vor allem, um welchen Kesseltyp es sich handelt.


    Ölheizung Austauschpflicht

    Hand hält Stempel mit Aufschrift "Recht § Gesetzt"
    Austauschpflicht nach GEG | © Wolfilser / shutterstock.com

    Die Austauschpflicht gilt grundsätzlich für Ölheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Im Jahr 2026 betrifft das entsprechend Anlagen aus dem Jahr 1996 oder früher. Die Austauschpflicht ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben. Es gibt allerdings einige Ausnahmen.

    Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Gebäude bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Erst bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer die entsprechenden Vorgaben innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfüllen. Außerdem sind Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel von der altersbedingten Austauschpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Vorgaben des GEG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch abgeschafft. Damit hängt die Wahl der Heiztechnik nicht mehr davon ab, ob in einer Kommune bereits eine Wärmeplanung vorliegt. Auch neue Öl- und Gasheizungen können grundsätzlich weiterhin eingebaut werden.

    Trotzdem kann es sinnvoll sein, die kommunale Wärmeplanung bei der Entscheidung für eine neue Heizung zu berücksichtigen. Sie kann beispielsweise zeigen, ob für das eigene Wohngebiet künftig der Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen ist. Gerade bei einer langfristigen Investition in eine neue Heizungsanlage sollten solche lokalen Planungen deshalb in die Entscheidung einbezogen werden.


    Ölheizung: Alternativen

    Wärmepumpe vor Haus
    Die Wärmepumpe als Alternative zur Ölheizung | © klikkipetra / shutterstock.com

    Auch wenn Ölheizungen erst ab 2045 nicht mehr genutzt werden dürfen, lohnt es sich durchaus, sich bereits nach einer alternativen Heizungsanlage umzusehen. Es kommen mehrere Lösungen in Betracht: allen voran die Wärmepumpe. Es gibt sie in verschiedenen Ausführungen als Luft-Wasser-Wärmepumpe, als Erd-Wärmepumpe, als Wasser-Wasser-Wärmepumpe sowie als Abwasserwärmepumpe. Auch wenn diese Alternative auf den ersten Blick teuer scheint, müssen Sie beim Umrüsten der Ölheizung auf die Wärmepumpe alle Kosten beachten, nicht nur die anfänglichen Anschaffungskosten.

    Außerdem sind Biomasseheizungen eine Option, sie nutzen nachwachsende Rohstoffe als Brennstoff. Weitere Alternativen sind Brennstoffzellenheizungen, Solarthermie-Anlagen oder ein Fernwärmeanschluss. Die Gasheizung kommt als lange gefeierte Alternative zur Ölheizung nicht in Betracht. Sie ist ab spätestens 2026 genauso wie die Ölheizung verboten und darf ebenfalls nicht mehr ohne Komponente auf Basis erneuerbarer Energien installiert werden. Der Vorteil der alternativen Heizungen: Man kann für die Installation einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eine Förderung vom Staat erhalten, die die Kosten für die Anschaffung abfedert.

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    Förderung für erneuerbare Heizungen

    Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung erhalten Eigentümer auch 2026 eine staatliche Förderung. Die Heizungsförderung wird für Privatpersonen über die KfW abgewickelt. Die Grundförderung beträgt für förderfähige Heizsysteme 30 Prozent.

    Zu den geförderten Heizungen gehören unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Anlagen und Brennstoffzellenheizungen. Auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz wird mit 30 Prozent gefördert.

    Für ein Einfamilienhaus werden 2026 maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Damit beträgt die Grundförderung bis zu 8.400 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Höchstbeträge: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

    Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen weitere Boni erhalten. Beim Austausch beispielsweise einer funktionsfähigen Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung kann der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent hinzukommen. Dieser gilt auch beim Austausch bestimmter alter Gas- und Biomasseheizungen.

    Hinzu kommt ein Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer. Dieser beträgt abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen 10, 30 oder 40 Prozent. Für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.

    Insgesamt ist die Heizungsförderung grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit geringerem Einkommen sind seit Juli 2026 sogar bis zu 80 Prozent Förderung möglich.

    Heizung / MaßnahmeGrundförderungKlimageschwindigkeitsbonus*Einkommensbonus*Max. Förderung*
    Luft-Wasser-Wärmepumpe30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Erd-Wärmepumpe30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Wasser-Wasser-Wärmepumpe30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Luft-Luft-Wärmepumpe30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Biomasseheizung30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Brennstoffzellenheizung30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Solarthermie-Anlage30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Gebäudenetzanschluss30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %
    Wärmenetzanschluss / Fernwärme30 %+16 %+10 bis 40 %bis zu 80 %

    * Die Bonusförderungen sind an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft und stehen insbesondere selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung. Die maximale Förderhöhe hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.

    Wichtig: Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen sind mit der Anpassung der Bundesförderung zum 21. Juli 2026 entfallen.

    Quelle: KfW; Stand: August 2026


    Ölheizung 2026: Kosten für Einbau

    Handwerker montiert neue Ölheizung
    Kosten einer neuen Ölheizung | © rtbilder / shutterstock.com

    Wer in einer ländlichen Region ohne Fernwärme- oder Gasnetz in einem denkmalgeschützten Altbau ohne ausreichend Platz für ein Pelletsilo wohnt, wird auch weiterhin auf die Anschaffung einer Ölheizung angewiesen sein.

    Dabei liegen die Anschaffungskosten für eine neue Ölbrennwertheizung, die 140 Quadratmeter Wohnfläche beheizen muss, bei 8.750 bis 11.250 Euro. Darin enthalten sind bereits ca. 1.500 Euro für die Installation.

    Zu den Anschaffungskosten kommen die laufenden Kosten. Sie setzen sich aus den Kosten für Heizöl inklusive CO2-Steuer und der Wartung inklusive Reparaturen zusammen. Dabei liegen die Kosten für Heizöl und CO2-Steuer bei ca. 2.150 Euro. Die Wartung inklusive kleiner Reparaturen kostet etwa 250 Euro pro Jahr. Zusammen liegen die jährlichen Betriebskosten also bei rund 2.400 Euro. Zu beachten ist jedoch, dass wir zur Berechnung der Heizkosten ein Drei-Jahres-Mittel für Heizölpreise heranziehen. Die aktuellen Kosten für Heizöl liegen deutlich höher und es ist fraglich, ob und wann sich das wieder ändert.

    HeizungAnschaffungskostenEinbaukostenAnschaffungskosten gesamtlaufende Kosten (Heizen + Wartung)
    Öl-Brennwertheizung7.250 - 9.750 €1.500 €8.750 - 11.250 €2.400 €*

    * inkl. CO2-Steuer


    Ölheizungsverbot: Fazit und Ausblick

    Der Kauf einer Ölheizung kann eigentlich niemandem mehr empfohlen werden. Es gibt reichlich gute Alternativen, die mittel- oder langfristig deutlich günstiger sind, als die Ölheizung. Wer auf die Ölheizung angewiesen ist, dem bleibt natürlich keine Wahl. Alle anderen sind mit einer Alternative wie Wärmepumpe, Biomasseheizung, Brennstoffzelle, Solarthermie-Anlage sowie Gebäudenetz- oder Fernwärmeanschluss besser beraten. Das spart mittelfristig Kosten und schont die Umwelt.



    Zur Autorin: Nina Grimmeiß

    Energieheld Autorin Nina Grimmeiß
    © Energieheld / energieheld.de

    Nina Grimmeiß ist ausgebildete Redakteurin und studierte Kommunikationswissenschaftlerin. Seit 2023 bei Energieheld, begeistert sie sich dafür, Themen rund um erneuerbare Energien verständlich zu vermitteln. Ihr Engagement für Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie der enge Austausch mit Energieberatern und Sanierungsmanagern sind ein wichtiger Teil ihrer Arbeit. Hier gelangen Sie zu Ninas LinkedIn Profil.